S A T Z U N G - Stand (06.01.2014)


des

Fischereiverein Neuburg a. d. Donau e.V.

§ 1

Name und Sitz


Der Verein führt den Namen:

Fischereiverein Neuburg an der Donau e.V.


Bis 31. Dezember 1963 führte er die Bezeichnung:

Sportanglerverein Neuburg an der Donau e.V.


Der Sitz und die Geschäftsführung des Vereins ist seit 2006 die Beutmühle 1, 86697 Oberhausen in der Gemarkung Oberhausen. Er ist im Vereinsregister am Amtsgericht Ingolstadt unter der Nummer VR 10233 eingetragen.

§ 2

Vereinszweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung der Angelfischerei, insbesondere

1.    den Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung der Angelfischerei zu geben,
2. die Angelfischerei zu pflegen und alle Mitglieder, insbesondere die Jugendlichen, durch Breitenarbeit ( Kurse, Vorträge, Filme, Informationen, Bücher usw.) zu fördern,
3. die Ausbildung und Schulung der Mitglieder zur waidgerechten Angelfischerei,
4. die dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässer in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit, im Sinne des Naturschutzes, zu erhalten und zu pflegen bzw. in ihrer früheren Natürlichkeit wieder herzustellen,
5. die ordnungsgemäße Besetzung und Befischung der Gewässer zu fördern, sowie um Vermehrung geeigneter Gewässer besorgt zu sein,
6. mitzuwirken bei der Behebung aller die Fischerei betreffenden Schäden,
7. mitzuwirken bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die gesetzlichen Fischereibestimmungen,
8. die Unterstützung und Beratung aller Behörden und Dienststellen in Fragen der Fischerei und des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, sowie Zusammenarbeit mit allen Organisationen, die gleichartige Interessen vertreten.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zielen und Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Zuwendungen begünstigt werden.
Die Ehrenamtspauschale wird in der Gebühren- und Beitragsordnung geregelt.

§ 3

Unzulässige Betätigungen


Jede politische oder religiöse Betätigung innerhalb des Vereins, vor allem im Vereinsheim, ist unzulässig. Ausnahmen sind Andachten zu Festlichkeiten des Fischereivereins. Der Verein ist konfessionsneutral.

§ 4

Mitglieder


Der Verein setzt sich zusammen aus den aktiven, fördernden und jugendlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern

1. Aktive Mitglieder:

Nur wer im Besitz eines gültigen staatlichen Fischereischeines und eines vom Verein ausgestellten ganzjährigen Erlaubnisscheines ist, ist aktives Mitglied, somit auch stimm- und wahlberechtigt und berechtigt, die Angelfischerei in den freigegebenen Vereinsgewässern auszuüben. Zur Ausübung der Fischerei können nur so viele Mitglieder zugelassen werden, als Jahreserlaubnisscheine zur Verfügung stehen. Vor Ausstellung des ersten Jahreserlaubnisscheines ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird in der Beitragsordnung festgesetzt.

2. Fördernde Mitglieder:

Diese unterstützen den Verein durch alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

3. Ehrenmitglieder:

Diese werden durch die Jahreshauptversammlung ernannt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Von der Beitragszahlung, der Verpflichtung zu Hegearbeiten und sonstigen Arbeitsleistungen sind sie befreit.

4. Jugendliche Mitglieder:

Die Jugend regelt ihre Belange selbstständig in der Jugendordnung, sie unterliegt der Satzung.

Die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr, Sonderzahlungen, Arbeitsleistungen usw. sowie jegliche Beitrags- und Leistungsbefreiungen werden durch eine gesonderte Beitragsordnung festgesetzt.

§ 5

Aufnahme


Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die volljährig ist und mit einwandfreiem Leumund.

Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich an die Vorstandschaft zu erfolgen.


Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Aufnahme wird erst rechtskräftig, wenn die fälligen Gebühren und Beiträge bezahlt sind.

Wird ein Antrag auf Aufnahme abgelehnt, so ist es dem Betroffenen ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist die jeweils gültige Satzung nebst Beitragsordnung zu gewissenhaftem Studium auszuhändigen.


§ 6

Erlöschen und Wechsel der Mitgliedschaft


Der Austritt aus dem Verein, sowie der Wechsel von der aktiven zur fördernden Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit Frist zum 1. November schriftlich an die Vorstandschaft erklärt werden.
Der Wechsel von der fördernden zur aktiven Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. (Sofern Fischereierlaubnisscheine zur Verfügung stehen.)
Die Mitgliedschaft erlischt außerdem:

a) durch Tod
b) durch Auflösung des Vereins
c) durch Ausschluss

§ 7

Maßregelungen


1. Ein Mitglied kann durch die Vorstandschaft gemaßregelt werden, wenn es

1.1 gegen die fischereilichen Interessen des Vereins, wie durch Raubbau am Fischbestand und dergleichen, verstoßen hat.
1.2 die Satzung und sonstige Ordnungsvorschriften verletzt und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
1.3 in Vereinsgewässern gefangene Fische verkauft oder zu anderen Zwecken als zur menschlichen Nahrung verwendet.
1.4       weitere Maßregelungen sind in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt.

Dem beschuldigten Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich vor der Vorstandschaft zu rechtfertigen.

Als Sühnemaßnahmen sind zulässig:

a) Verwarnungen,
b) Geldbußen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages,
c) ein entstandener Schaden ist zu ersetzen,
d) der zeitliche Entzug des Fischereierlaubnisscheines bis zu höchstens einem Jahr.

Über diese Sühnemaßnahmen entscheiden die anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. (Dieser Beschluss ist nur gültig mit einer beschlussfähigen Mehrheit). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2. Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

2.1 satzungsgemäße Anordnungen missachtet,
2.2 bei Erwerb oder Pacht von Fischgewässern mit dem Verein in Wettbewerb tritt,
2.3 gegen die gesetzlichen Fischereibestimmungen verstößt oder die Geschäftsordnung des Vereins absichtlich missachtet,
2.4 wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die eine Mitgliedschaft nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lässt,
2.5 nach zweifacher schriftlicher Aufforderung innerhalb eines Beitragsjahres seinen Verpflichtungen (Beitragszahlungen, bis 31.03. des laufenden Kalenderjahres, Arbeitsleistung oder deren geldliche Ersatzleistung) nicht nachkommt,
2.6 wer absichtlich gegen die Interessen des Vereins verstößt, sowie in grober Weise den Vereinsfrieden stört.
2.7       Die Widerspruchsfrist endet 4 Wochen nach Zustellung.

Vor einem Ausschlussverfahren sind folgende Regeln zu beachten:

a) Die Vorstandschaft muss dem Betroffenen mindestens 3 Wochen vor Beschlussfassung die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schriftlich mitteilen.
b) Der Betroffene kann zur nächsten Vorstandsitzung mündlich vor der Beschlussfassung gehört werden.
c) Bei Beschlussfassung darf der Betroffene nicht anwesend sein und muss nach seiner Anhörung umgehend das Vereinsheim verlassen.
d) Der Betroffene ist innerhalb 4 Wochen über den Beschluss unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.
e) Nur bei Ausschluss aus dem Verein ist der Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
f) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

3. Ausschluss aus der Vorstandschaft

Der Ausschluss aus der Vorstandschaft kann durch Beschluss der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit bei Verstoß gegen § 7 erfolgen. Die kommissarische Besetzung wird durch die Vorstandschaft bestimmt.

Nach Erhalt des Vorstandsbeschlusses kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 4 Wochen Berufung bei der Vorstandschaft erheben. Erfolgt die Berufung nicht fristgerecht, ist der Ausschluss endgültig.


§ 8

Geschäftsführender Vorstand



Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung (mit Hinweis auf die Neuwahlen) für drei Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Kassier
1.Schriftführer
Gewässerobmann

§ 9

Vorstandschaft


Die Vorstandschaft besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzen.
Die Vorstandschaft wird durch die Jahreshauptversammlung (mit Hinweis auf die Neuwahlen) für drei Jahre gewählt.

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Kassier
1.Schriftführer
2.Schriftführer
2. Kassier
Gewässerobmann
2 Gewässerwarten
2 Gerätewarten
den Jugendleitern
Heimwart
Ehrenvorsitzenden

Die Verwaltung des Vereins obliegt der Vorstandschaft. Diese sind zu allen Sitzungen durch den 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu laden. Der 1.Vorsitzende leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende. Die Vorstandschaft gibt sich zu Beginn einer Wahlperiode eine Geschäftsordnung. Die Vorstandschaft entscheidet über die Anpachtung von Fischereigewässern, die Verlängerung von solchen Pachtverträgen und den Erwerb von Fischereirechten.

Die Vorstandschaft ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Jedes Vorstandsmitglied ist stimmberechtigt. Die Entscheidungen der Vorstandschaft erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In eigenen Angelegenheiten kann die Vorstandschaft beschließen, dass das betroffene Vorstandsmitglied den Raum zu verlassen hat.

Nach Bedarf kann der 1.Vorsitzende oder sein Vertreter Mitglieder zu Sitzungen laden. Ein Stimmrecht steht diesen nicht zu. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.Vorsitzende, wobei Einzelvertretungsberechtigung besteht. Intern gilt: der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung oder nach seiner Weisung der 2.Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, ohne dass es eines Verhinderungsnachweises bedarf. Die Unterzeichnung erfolgt durch die Unterschrift des 1. oder 2.Vorsitzenden.

Nur der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat das Recht, sich auf den Verein zu berufen. Das Hausrecht im Heim wird von dem 1.Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anwesenden Vorstandsmitglied wahrgenommen.

Der Schriftführer erledigt die ihm vom 1.Vorsitzenden oder Stellvertreter übertragenen schriftlichen Arbeiten. Er hat die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen geordnet zu dokumentieren. Die einzelnen Niederschriften sind von ihm und dem 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben. Der 2.Schriftführer unterstützt den 1.Schriftführer in seinem Aufgabenbereich und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.

Der Kassier und sein Stellvertreter übernehmen die Geschäfte des Kassenwesens und haben über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er hat insbesondere für den zeitgerechten Eingang der Mitgliedsbeiträge und die fristgemäße Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins zu sorgen und bei Beitragsrückständen der Vorstandschaft Mitteilung zu machen. Bei Wahl der Hausbank und in Fragen des Vermögenshaushaltes ist er an Weisungen der Vorstandschaft gebunden. Er ist verpflichtet, in der Jahreshauptversammlung und außerdem auf Verlangen jederzeit der Vorstandschaft und den beiden durch die Jahreshauptversammlung bestimmten Revisoren Rechenschaft abzulegen. Der Kassier haftet für eventuelle Differenzen zwischen Kasse und Büchern. Rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung hat der Kassier der Vorstandschaft die Jahresbilanz sowie einen Haushaltsplan für das beginnende Rechnungsjahr vorzulegen. Zur Erstellung der Jahresbilanz können vereidigte Buchprüfer zugezogen werden. Die Jahresbilanz ist vom Kassier, vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden, und den beiden Revisoren zu unterzeichnen.

Den Jugendleitern obliegt die Ausbildung der Jungfischer und deren Beaufsichtigung. Auch für die Jugendräume und die Gerätschaften der Jugendgruppe sind sie verantwortlich. Zur Wahrung einer ausreichenden Aufsicht sind pro angefangene 20 Mitglieder der Jugendgruppe ein Jugendleiter zu wählen, insgesamt jedoch mindestens 2 Jugendleiter. Die Jugendgruppe wird in der Vorstandschaft durch die Jugendleiter mit Sitz und Stimme vertreten.

Die Gerätewarte sind für die sachgemäße Lagerung, Instandhaltung, Reinigung und die Einsatzbereitschaft der vorhandenen Geräte verantwortlich. Dazu können sie Arbeitseinsätze leiten. Sie stellen im Einvernehmen mit der Vorstandschaft Anträge zur Instandhaltung und gegebenenfalls Neubeschaffung von Geräten.

Dem Gewässerobmann und den Gewässerwarten als seinen Helfern obliegt die Hege und Pflege der gesamten Fischwasser des Vereins. Sie haben im Einvernehmen mit der Vorstandschaft den erforderlichen Fischbesatz festzulegen und die erforderlichen Hegearbeiten zu organisieren. Während der Ausführung derartiger Arbeitseinsätze führen sie die Aufsicht, ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

Nachgewiesene Aufwendungen der Vorstandschaft regelt die Geschäftsordnung.

§ 10

Koppelfischerei


Die Donau zwischen Stepperg und Bergheim ist eine Koppelfischereistrecke. Der Verein ist Eigentümer und Pächter einer Anzahl solcher Rechte, die durch Obmänner verwaltet werden. Der Koppelfischerobmann wird nach der Satzung der Koppelfischer gewählt. Der Vertreter des Vereins ist der 1. Vorsitzende. Er ist an die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gebunden.

§ 11

Revisoren


Dem Verein obliegt die Verpflichtung der Aufstellung von 2 Revisoren. Als solche sind Mitglieder mit einschlägigen Kenntnissen zu bestimmen. Diese haben jährlich eine Kassen- und Buchprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die ausgegebenen Mittel zweckentsprechend verwendet wurden. Über das Ergebnis ist die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Mit Verlust der Mitgliedschaft endet das Amt als Revisor.

§ 12

Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung


Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlungen werden durch den 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2.Vorsitzenden einberufen.
Zur Jahreshautversammlung ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen und der Termin ist durch Aushang am Schwarzen Brett bekannt zu geben. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Frist von 2 Wochen.
Im Wahljahr ist dies in der Einladung schriftlich zu vermerken.
Die Mitglieder haben das Recht zu den Mitglieder-, und zur Jahreshauptversammlung Anträge und Beschwerden einzubringen. Anträge, die eine wesentliche Änderung der bisherigen Vereinsstruktur in fischereimäßiger oder finanzieller Hinsicht bewirken würden, sind 5 Wochen vor der Jahreshauptversammlung der Vorstandschaft schriftlich einzureichen. Dem Antragsteller ist in der Jahreshauptversammlung das Wort zur Begründung zu erteilen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder rechtskräftig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können mit einer drei Viertel Mehrheit,  beschlossen werden.
In jeder Versammlung ist das Protokoll der letzten Versammlung vorzulesen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie an jeder Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 13

Jahreshauptversammlung


Die Jahreshauptversammlung ist jeweils in der ersten Hälfte des Monats Januar einzuberufen, ihr steht zu:

1. Die Wahl und Entlastung der Vorstandschaft.
2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts.
3. die Genehmigung  der Jahresbilanz und des Kassenberichts der Revisoren für das vergangene, sowie des Haushaltsplanes für das laufende Kalenderjahr.
4. die Änderung der Satzung, Beschließen der Beitragsordnung und notwendiger Regelungen aller Art.
5. Genehmigung von Ehrenmitgliedschaften und des Ehrenvorstandes.
6. der Entscheid über Beschwerden über die Vorstandschaft.

Die Wahl des 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, 1.Schriftführers und des Kassiers hat in geheimer Wahl zu erfolgen.

Die übrigen Vorstandsmitglieder, sowie die Revisoren können, wenn kein Antrag auf schriftliche Abstimmung erfolgt, in offener Abstimmung gewählt werden.

§ 14

Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Jahreshauptversammlung bzw. eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen; von einer solchen erst dann, wenn die Mitgliederzahl unter 5 gesunken ist. Bei Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder notwendig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuburg. Die dem Verein gehörenden Fischrechte fallen ebenfalls der Stadt Neuburg a. d. Donau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Urkunden fallen dem Archiv der Stadt Neuburg a. d. Donau zu. Das dem Verein gehörende Fischerheim und das Anwesen an der Beutmühle geht mit allen Rechten und Pflichten an die Stadt Neuburg a. d. Donau über, die es unmittelbar und ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck z.B. als Jugendheim zu verwenden hat.

§ 15

Gültigkeit


Diese Satzung wurde am 06.01.2014 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorherigen Satzungen sind damit gegenstandslos.

DOWNLOAD SATZUNG   4_19.11.2013_SATZUNG_ENDFASSUNG_-_ORIGINAL-SCHRIFTFUeHRER.pdf